OK. Stimmt. 432 der notwendigen 500 Unterstützungserklärungen bei der Nationalratswahl 2017 wurden von mir persönlich eingesammelt. Übrigens auch etliche Bezirke bei der DEM 2012 und den Freidemokraten 2015. Ich war einfach einer der Politiker in Österreich, dem man gerne eine Unterstützungserklärung gab.
In Österreich agiert daher nur der Bereich der Wiener Lerndrehscheibe. Anmerkung:
Die Partei wird hoffentlich dann, wenn ich von hier aus anfange die Christliche Auswanderer Partei (CAP) aufzubauen wieder aktiv.
Womit auch klar ist, wie unsere Partei in Österreich heisst:
Obdachlose in der Politik (ODP)
Zweifelsfrei kann ich es daher nicht brauchen, wenn jemand rumläuft und Falschaussagen trifft. Falschaussagen, dass in dieser Partei gestohlen wird. Etwas das einen Strafdelikt darstellen würde. Wenn es so wäre.
Ist es aber nicht. Sogar strafbar wäre, wenn es so wäre. Kann es aber schwerlich sein.
Begründung: Geld kann schwerlich als gestohlen bezeichnet werden, wenn es sich in der Hand des aktiven Obmanns befindet.
Nun wird glaube ich der letzte verstehen, warum die Behörden nicht aktiv werden. Wo kein Delikt, dort auch keine Amtshandlung.
Verleumdung
So das die Falschbehauptung, natürlich schon wieder einen eigenen Strafdelikt auslöst:
Wäre ich kein Christ, würde ich wahrscheinlich die Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung nach §297 informieren. Darauf hinweisen, dass sich hier Salome Winkler lustig gegen §297 Verleumdung vergeht. So zumindest meine Meinung. Man solle dies doch bitte auf strafrechtliche Relevanz prüfen.§297 Verleumdung
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
Wie aber verhalte ich mich als Christ am Besten bei solchen falschen, nicht nur Geschäft schädigenden, sondern sogar an Rufmord grenzenden Vorwürfen?