Das ist kompliziert.Abischai hat geschrieben: ↑Do 13. Jun 2024, 00:20Wenn eine Pflicht zur Erbschaftssteuer besteht, dann muß man die zahlen, zweifellos. Aber besteht die denn auch wirklich? Wo steht das? Könnte es vielleicht sein...
Ich stelle nur Fragen... mit denen ich mich seit geraumer Zeit intensivst befasse(n muß).
So wie ich das nach der Lektüre diverser Webseiten verstehe, fällt nur dann keine Erbschaftssteuer für eine Immobilie an, wenn der Erbe ein Kind oder Enkel des Erblassers ist, der Wert des Erbes unterhalb des Freibetrags von 400 000 Euro liegt, die Wohnfläche weniger als 200 qm beträgt und der Erbe die Wohnung selbst nützen will, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalles und mindestens 10 Jahre lang.
Aber selbst in diesem Fall muss der Erbe eine Erbschaftssteuererklärung abgeben und alles nachweisen und begründen.
Er muss beim Nachlassgericht kostenpflichtig einen Erbschein beantragen. Dann fallen noch Kosten an für eine eidesstattliche Verfügung. Quelle
Wer Schulden erbt im Zusammenhang mit der Immobilie kann diese offenbar nicht geltend machen (vom Wert abziehen).
Erbschaftsteuertabelle I: Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und welche Steuerklasse gilt?
Erbschaftsteuertabelle II: Wie hoch ist der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer?
Die oben verlinkte Seite ruft ihr am besten auf und lest im Original. Ich hatte zwar ein Zitat eingebaut. Aber beim Abschicken verrutscht das Format der darin enthaltenen Tabellen in Richtung unleserlich.
Wie ich das alles durchlese geht mir ein Gedanke durch den Kopf: Lastenausgleich. Irgendjemand muss ja das Pfizerglück bezahlen und die Folgekosten... und die anderen teuren Hobbys der regierenden und konzipierenden Ideologen. Man nimmt es von den kleinen Leuten und ... hat Schlupflöcher für die ganz großen Vermögen eingebaut, sodass diese "praktisch steuerfrei weitergegeben werden". Quelle
Hier sind noch einige Links-
Erbschaftssteuerrechner: https://www.steuertipps.de/service/rech ... errechner/
Bei den in den letzten Jahren explosionsartig gestiegenen Immobilienpreisen werden viele Erben verkaufen müssen.Ab 2023 multipliziert das Finanzamt den Hauswert nun in vielen Gegenden mit einer höheren Wertzahl. „Die genaue Höhe richtet sich nach dem vorläufigen Sachwert und dem Bodenrichtwert“, erklärt Riedel. „Je höher der Bodenrichtwert, desto höher die Wertzahl.“
Liegt das Haus aus unserem Beispiel in einer teuren Gegend, könnte der Sachwertfaktor 1,5 betragen. Der veranschlagte Wert steigt dadurch von 500.000 Euro auf 750.000 Euro; das erbende Kind muss abzüglich des Freibetrags 350.000 Euro versteuern und zahlt in der dann höheren Steuerklasse bei 15 Prozent Steuersatz 52.500 Euro. Mehr als dreimal so viel wie im Jahr 2022 und deutlich schwerer zu stemmen.
focus.de
Das hier dürfte auch noch von Interesse sein:
In unserem Fall würde das bedeuten: Sollte meinem Sohn, dem das Haus gehört, etwas zustoßen, müssten seine Geschwister oder ich Erbschaftssteuer bezahlen... für das Haus, in dem wir wohnen... ich könnte es nicht, da ich für die Arbeit, die ich tue, nicht bezahlt werde und müsste ausziehen. Und seine Brüder sind auch nicht mit überflüssigen Reichtümern gesegnet; drei sind noch in der Ausbildung.Wer kann ein Familienheim steuerfrei erben?
Der Kreis der Personen, die ein Familienheim steuerfrei erben dürfen, ist begrenzt auf
- Ehegatten
- Kinder
Für andere Personen ist die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht vorgesehen. Erben also zum Beispiel die Geschwister, die Eltern, Neffen oder Nichten, können diese die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
- Kinder verstorbener Kinder.
Dies gilt leider auch dann, wenn die Geschwister ein Leben lang zusammen gelebt haben. Und selbst der langjährige nichteheliche Lebensgefährte kann die gemeinsame Wohnung nicht steuerfrei erben.
https://erbschaftssteuer.de/erbschaft/b ... immobilien
Sozialstaat.
Klasse.
LG